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StGB § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

StGB § 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

[ Auszug: (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der ... ]